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Vorschrift
Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
§ 11. Meldung bei beabsichtigter Verwendung
idF BGBl. II Nr. 237/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1998
(1) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten:
- Name des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
- Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
- die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;
- die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;
- gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.
(2) Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
(3) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Abs. 1 entsprechende Meldung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(4) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.