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Dokument-ID: 205191
Vorschrift
Verordnung gefährliche Stoffe Heimarbeit
§ 2.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes verboten wird, außer Kraft.