Dokument-ID: 205787

Vorschrift

Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Meldung und Information

idF BGBl. Nr. 172/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 10 Abs. 8 ASchG hat zu enthalten:

  1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
  3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
  4. Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (§ 8),
  5. Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
  6. bei Bestellung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.