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Dokument-ID: 178965

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15f. Schadenersatz- und Regressansprüche

idF BGBl. I Nr. 61/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965,

  1. das Vorliegen einer Entgeltvereinbarung im Sinne des § 15c,
  2. ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht gemäß § 17c Abs. 1, oder
  3. ein Verstoß gegen die in § 28 Abs. 3 Z 1 bis 5, 7 und 8, oder des Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen, (BGBl. I Nr. 61/2007)

es sei denn, dass diese Verstöße auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe keinen Einfluss haben konnten.