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Dokument-ID: 039237

Vorschrift

Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)

Inhaltsverzeichnis

§ 82a.

idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:

  1. wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
  2. wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
  3. wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
  4. wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  5. wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.