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Dokument-ID: 048637

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 32.

idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.