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Dokument-ID: 164250

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Entgeltzahlung und Mitteilung der Abmeldung von der Pflichtversicherung

idF BGBl. I Nr. 74/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.
(BGBl. I Nr. 74/2009)

(2) Meldet der Auftraggeber den Heimarbeiter von der Krankenversicherung ab, so hat er diesem unverzüglich eine Durchschrift der Abmeldung zu übermitteln.