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Dokument-ID: 1045455

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 26q. Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

idF BGBl. I Nr. 138/2013 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2013

(Grundsatzbestimmung) Die §§ 26j bis 26p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 26l Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.