Dokument-ID: 1045457

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 26r. Änderung der Lage der Arbeitszeit

idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 23.06.2004

(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.