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Dokument-ID: 787777

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016

(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
  2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.