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Dokument-ID: 157978

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 46.

(1) In Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nichtwirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zuverwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche Drähte verzinkt sein.