Dokument-ID: 157979

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 47.

Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigungvorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbauder Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag),Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht,Material und Tränkung der Einlage (Seele), Innenschmierung der Litzenund gegebenenfalls über die Stärke der Verzinkung der Drähte in g/m2enthält. Außerdem muß sie die rechnerische Bruchlast des Seiles, dieermittelte Bruchlast jedes Drahtes im Seil und des gesamten Seilessowie die ermittelte Biegezahl für jeden Runddraht anführen und Aufschluß darüber geben, ob das Seil den Bestimmungen des § 45entspricht.