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Dokument-ID: 158012

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 70.

Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren.