Dokument-ID: 158011

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 69.

In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen.