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Dokument-ID: 146637
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen-Verordnung
§ 2. Arbeiten unter Einwirkung von Blei
(1) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei in einem Ausmaß gegeben ist, das Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG erforderlich macht, nicht beschäftigt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern die durch ein Messgutachten am Arbeitsplatz nachgewiesene Bleiexposition am Arbeitsplatz unter 0, 02 mg/m3 beträgt.
(BGBl. II Nr. 279/2008)