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Dokument-ID: 097859

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

idF BGBl. II Nr. 281/2007 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2007

(1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß § 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
(BGBl. II Nr. 536/2006)

(2) Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.