Dokument-ID: 097858

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte

idF BGBl. II Nr. 281/2007 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2007

Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.

(BGBl. II Nr. 281/2007)