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Dokument-ID: 086840

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.