Dokument-ID: 086839

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.