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Dokument-ID: 112903
Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.
(2) Im Rahmen des gegenseitigen Beistandes nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über
- die von Gebietsfremden gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung,
- die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.