Dokument-ID: 112902

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12a

idF ABl. L 377/2006 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2007

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.

Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss.

Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.