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Dokument-ID: 112902
Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)
Artikel 12a
idF ABl. L 377/2006 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2007
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG.
Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss.
Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.