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Dokument-ID: 112898
Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Forschungsprogramme zur Verbesserung der Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und deren Betrieb zu koordinieren und die Kommission hiervon zu unterrichten. Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um diese nationalen Forschungsprogramme zu fördern.