Dokument-ID: 112899

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 10

idF ABl. L 373/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

  1. neue oder geänderte Vorschriften oder Verfahren, die im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen der Vereinbarungen ausgearbeitet oder beschlossen worden sind;
  2. Änderungen zu den Vereinbarungen;
  3. Ergebnisse der Konsultationen mit der Wirtschaft und anderen zuständigen Einrichtungen.