© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 168724

Vorschrift

Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Ermittlungsverfahren

idF LGBl. Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2004

(1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:

  1. die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche Verhandlung in der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle (Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die Kundmachung dem Verwalter (§ 19 WEG 2002), wenn ein solcher bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden;
  2. ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische, ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);
  3. der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und
  4. der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben wurde.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme, die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung.