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Dokument-ID: 1049732

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband

§ 47. Einrichtung und Aufgaben

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Bgld. Landesfeuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt. Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind die im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren.

(2) Die Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands sind:

  1. die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;
  2. auf eine möglichst große Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;
  3. die Gemeinden und die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
  4. infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen;
  5. die Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;
  6. besondere Einheiten zur Besorgung von Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei sowie der Katastrophenhilfe aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;
  7. eine Landesfeuerwehrschule als Ausbildungs- und Fortbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
  8. eine Brandverhütungsstelle einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;
  9. für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;
  10. Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;
  11. die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;
  12. die Tradition des Feuerwehrwesens zu pflegen, wobei zu diesem Zweck auch ein Feuerwehrmuseum betrieben werden kann, sowie alle Aufgaben wahrzunehmen, wie sie den Feuerwehren gemäß § 23 Abs. 3 zukommen;
  13. im Übrigen die durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften dem Landesfeuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Für die Gewährung von Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 4 hat der Landesfeuerwehrrat allgemeine Richtlinien festzulegen. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden und die sozialen Verhältnisse der oder des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.