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Dokument-ID: 116282

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Errichtung von Betriebsfeuerwehren

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Betriebe können – unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften – zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes für ihre Anlagen und Objekte (Schutzbereich) eine Betriebsfeuerwehr errichten. Diese ist der Betriebsleitung unterstellt.

(2) Betriebe, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Der Bürgermeister hat nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, mit Bescheid auszusprechen.

(3) Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr errichtet werden. Diese Vereinbarung hat jedenfalls den Schutzbereich und den Verantwortlichen für die Betriebsfeuerwehr festzulegen und sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Betriebsfeuerwehr zu Übungszwecken uneingeschränkten Zugang zum gesamten Schutzbereich haben. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bürgermeisters nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn durch die Einrichtung der gemeinsamen Betriebsfeuerwehr der Schutz der betroffenen Anlagen und Objekte wesentlich beeinträchtigt wird. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von dem die Auflösungserklärung abgebenden Vertragspartner dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger der Betriebe des Schutzbereiches zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.

(5) Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr dürfen nur dann Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sein, wenn dadurch der Betriebsbrandschutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Zustimmung der Betriebsleitung und des für die betreffende Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektors vorliegt.

(6) Die Betriebsfeuerwehr muss in der Mindeststärke von einer Löschgruppe verfügbar sein. Wenn dies aus Gründen des Brandschutzes auch außerhalb der Betriebszeit erforderlich ist, hat dies der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.

(7) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.

(8) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 2, 3 und 6 zukommen, wahrzunehmen.

(LGBl. Nr. 83/2022)