Dokument-ID: 116281

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Leitung der Berufsfeuerwehren

idF LGBl. Nr. 92/2001 | Datum des Inkrafttretens 24.10.2001

(1) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist vom Stadtsenat (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu ernennen und abzuberufen.

(2) Die Berufsfeuerwehr ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.