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Dokument-ID: 150666

Vorschrift

Materialien für Veranstaltungen – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Verwendungsbeschränkungen

idF LGBl. 4400/8-0 | Datum des Inkrafttretens 21.03.1986

(1) Zündend-tropfende oder stark qualmende Materialien dürfen keinesfalls verwendet werden.

(2) Normal qualmende oder tropfende Materialien dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Brandsicherheitswache beigestellt wird oder wenn sie so angebracht werden, daß ihre Entzündung ausgeschlossen ist.

(3) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 50 Personen nur dann verwendet werden, wenn die Räume für die betreffende Veranstaltung zugelassen sind und die leicht brennbaren Materialien nur in einer Menge und einer Oberflächenbeschaffenheit verwendet werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.

(4) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 120 Personen nur mit Flammschutzbehandlung verwendet werden.

(5) Fahnen aus Textilien dürfen verwendet werden.