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Dokument-ID: 784177
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 54. Aufgaben des Landesfeuerwehrtages
Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:
- die Wahl und Enthebung
- des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters,
- der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz,
- von zwei Rechnungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
- die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
- Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke,
- Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen.