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Dokument-ID: 163524

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos

idF LGBl. Nr. 84/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2002

(1) Der Feuerwehrkommandant, sein(e) Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten zur Wahlversammlung einzuladen, in der er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(2) Zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter wählbar ist, wer

  1. mindestens fünf Jahre aktives Mitglied der Feuerwehr ist,
  2. mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt,
  3. sich der für die Funktion des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat,
  4. nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.

(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, daß sie diese Voraussetzungen spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.

(4) Zum Schriftführer und Kassenführer ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr wählbar.

(5) Durch Beschluß des Gemeinderates der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorganges oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.

(6) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 84/2002.)

(7) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(8) Der Gerätewart und der (die) Zugskommandant(en) werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.

(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(10) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.