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REACH-Verordnung (REACH-VO)
1.1
Persistenz
Ein Stoff erfüllt das Kriterium „persistent“ (P-), wenn
die Halbwertszeit in Meerwasser mehr als 60 Tage beträgt oder
die Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungen mehr als 40 Tage beträgt oder
die Halbwertszeit in Meeressediment mehr als 180 Tage beträgt oder
die Halbwertszeit in Süßwassersediment oder Flussmündungssediment mehr als 120 Tage beträgt oder
die Halbwertszeit im Boden mehr als 120 Tage beträgt.
Die Feststellung der Persistenz in der Umwelt beruht auf den verfügbaren, unter angemessenen Bedingungen ermittelten Halbwertsdaten, die Bedingungen sind vom Antragsteller zu beschreiben.