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Dokument-ID: 042093

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

II. Brandverhütung

§ 2. Allgemeine Verpflichtung

idF LGBl. Nr. 118/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.