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Dokument-ID: 101521

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt Veranstaltungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Veranstaltungsräumen

§ 56. Sportpodien

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen mit ihren Fußböden nicht höher als 1,10 m über dem Fußboden des Veranstaltungsraumes liegen.

(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, muss eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m oder, wenn Catcher oder ähnliche Personen kämpfen, von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.