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Dokument-ID: 101536
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 68. Volksvergnügungsstätten
(1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, dass durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, der nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird. Dies ist erforderlichenfalls durch die Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.
(2) Brennbare Baulichkeiten (zB Holz- und Zeltbauten), Rauchfänge und mit brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Anlagen einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.