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Dokument-ID: 148405

Vorschrift

Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (StGasG 1973 )

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Verhalten bei Gasausströmungen

idF LGBl. Nr. 54/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1973

Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Gasversorgungsunternehmen (§ 4 Abs. 3) oder die Behörde zu verständigen.