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Dokument-ID: 214902
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
§ 5. Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors
Der Landesfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst als feuerpolizeiliches Aufsichtsorgan der Landesregierung und als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes vorläufig ehrenamtlich. Er ist dem Amt der Landesregierung zugeteilt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 3. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet das Amt der Landesregierung.