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Dokument-ID: 052660

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 75. Sitzplätze und Tischaufstellung der in Gebäuden befindlichen Zirkusanlagen

(1) Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.

(2) Werden im Zuschauerraum außerhalb von Logen Tische für die Zuschauer aufgestellt, so müssen diese unverrückbar befestigt sein.