Dokument-ID: 052661

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 76. Sitz- und Stehplätze der in Zelten oder im Freien befindlichen Zirkusanlagen

(1) Eine unverrückbare Befestigung der Sitzgelegenheiten ist ungeachtet der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 nicht erforderlich.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 dritter Satz dürfen Sitzplätze durch mehr als 11 Sitzgelegenheiten vom nächsten Durchgang getrennt sein, wenn die Verkehrswege der Zirkusanlage sonst günstig sind.

(3) Die vorgesehene Sitzbreite von Bänken muß entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 dritter Satz nicht ersichtlich gemacht sein.