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Dokument-ID: 146111

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Veröffentlichungen der Gesellschaft

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.