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Dokument-ID: 061486

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 249. Sprache der Forderungsanmeldungen

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden.