Dokument-ID: 061488

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren

§ 250. Grundsatz

idF BGBl. I Nr. 36/2003 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2003

Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.