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Dokument-ID: 099358

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20.

idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023

(1) Für Vereinbarungen, die sich nur auf Wertsicherung, Stundung oder Änderung der Verzinsung beziehen, für umfangreiche Vollmachten, die bereits die wesentlichen Bestimmungen des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts enthalten, für Anweisungen und für Erklärungen, die die Zustimmung zu einer Einverleibung oder Löschung in den öffentlichen Büchern, eine Vorrangseinräumung oder den Verzicht auf einen bücherlichen Rang oder auf ein anderes bücherliches Recht enthalten, sowie für einseitige Erklärungen, die nicht unter eine andere Bestimmung dieses Tarifes fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 4,50 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,60 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,60 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,80 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 12,10 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 15,50 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 30,70 Euro mehr,
  9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 30,70 Euro mehr,
  10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 30,70 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch ein im Abs. 1 genanntes Geschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 3,60 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 6,90 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,80 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,20 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,80 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 8,60 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 10,20 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,60 Euro mehr,
  9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 18 170 Euro um 20,60 Euro mehr,
  10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 20,60 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.

(BGBl. II Nr. 132/2023)