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Dokument-ID: 359076

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

3.6.3.1. Allgemeines

1030
§ 19 Abs 1 UmgrStG legt fest, dass der Einbringende als Gegenleistung für das eingebrachte Vermögen neue und damit einbringungsgeborene Anteile an der übernehmenden Körperschaft zu erhalten hat. Zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe Rz 1040 ff.