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Dokument-ID: 361123

Vorschrift

Umgründungssteuerrichtlinien 2002

Inhaltsverzeichnis

4.1.9.2.2 Grundsätze der Unternehmensbewertung

1354
Der Verkehrswert ist der nach den anerkannten betriebswirtschaftlichen und branchenspezifischen Grundsätzen der Unternehmensbewertung ermittelte Wert des übertragenen Vermögens. Der positive Verkehrswert muss für das zu übertragende Vermögen vor der Umgründung vorliegen und ist daher isoliert und unbeeinflusst von Synergieeffekten nach der stand-alone-Betrachtung zu ermitteln. Mögliche Synergieeffekte dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Verkehrswert schließt stets einen (vorhandenen) selbstgeschaffenen Firmenwert ein. Näheres siehe Rz 682 ff.