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Dokument-ID: 084727

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 643.

idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940

Das Konnossement enthält:

  1. den Namen des Verfrachters;
  2. den Namen des Schiffers;
  3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
  4. den Namen des Abladers;
  5. den Namen des Empfängers;
  6. den Abladungshafen;
  7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
  8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
  9. die Bestimmung über die Fracht;
  10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.