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Dokument-ID: 215126

Vorschrift

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. Nr. 106/1952 | Datum des Inkrafttretens 02.07.1952

(1) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verwaltet.

(2) Der Fonds wird nach außen durch den Bundesminister für Handel und Wiederaufbau vertreten.

(3) Für den aus der Besorgung der nicht in den Rahmen der Hoheitsverwaltung fallenden Fondsgeschäfte sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen.