Dokument-ID: 215125

Vorschrift

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)

Inhaltsverzeichnis

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 3.

idF BGBl. Nr. 130/1948 | Datum des Inkrafttretens 06.08.1948

Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.