Dokument-ID: 755425

WEKA (msc) | News | 21.04.2015

Leitlinie zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln

In einem neuen Erlass weist das Arbeitsinspektorat auf die Veröffentlichung einer Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln gemäß Abschnitt 4 AM-VO hin. Eine Vielzahl von einzelnen Erlässen zum Thema wird damit ersetzt.

Ersetzte Erlässe sind Teil der neuen Leitlinie

Eine Vielzahl von Erlässen der Arbeitsinspektion beschäftigt sich inhaltlich mit der Nachrüstung von Arbeitsmitteln auf Grundlage des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung. Seitens der Arbeitsinspektion wurden diese Erlässe im März mittels eines Rahmenerlasses durch eine neu veröffentlichte Leitlinie und Beispielsammlung ersetzt:

Link zur Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln gemäß Arbeitsmittelverordnung

Der ursprüngliche Inhalt der ersetzten Erlässe wurde in die Leitlinie und Beispielsammlung übernommen und bleibt weiterhin in Kraft. Eine genaue Auflistung der betroffenen Erlässe finden Sie am Ende unseres Berichts.

Wen betrifft die Nachrüstverpflichtung der AM-VO?

Die mit dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung verbundene Nachrüstverpflichtung betrifft vor allem alte Arbeitsmittel und Arbeitsmittel, für die keine Vorschrift hinsichtlich des Inverkehrbringens besteht. Solche Arbeitsmittel müssen zwingend den Beschaffenheitsanforderungen des 4. Abschnitts genügen und gegebenenfalls auf diesen Stand nachgerüstet werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitsmittel, für die eine Vorschrift für das Inverkehrbringen besteht – zum Beispiel die MSV 2010 für Maschinen – oder die nach bestimmten Vorschriften aufgestellt bzw betrieben werden. Die betreffenden Vorschriften finden sich in den Anhängen A und B der Arbeitsmittelverordnung. Am häufigsten von der Nachrüstverpflichtung betroffen sind Maschinen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden.

Beispiel: Nachrüstung einer Drehmaschine

Die Beispielsammlung der Arbeitsinspektion gibt auch exemplarisch Auskunft darüber, wann eine Nachrüstung in der Praxis bereits notwendig geworden ist. Einer dieser Fälle beschreibt die Gefahr des Fangens von Körperteilen oder Kleidungsstücken am Spannfutter von konventionellen Drehmaschinen (z.B. älterer Bauart). Im 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung wird aufgrund dieses Gefahrenpotentials eine Schutzeinrichtung gefordert. Als einzige Lösung für diese Problematik wird eine trennende, öffenbare Schutzeinrichtung montiert, damit das Einspannen des Werkstückes möglich bleibt. Grundsätzlich wird also auch die Möglichkeit der Sicherung einer Gefahrenstelle ein wesentlicher Teil der Bewertung bleiben. Eine ähnliche Sicherung am Werkstück, an dem das gleiche Risiko besteht, kann beispielsweise in vielen Fällen nicht durchführbar sein.

Weitere Informationen

Auf unserem Portal „Arbeitssicherheit Profi“ finden Sie detaillierte Informationen über die Anwendungsbereiche des 4. Abschnitts der AM-VO, zB in Abgrenzung zur MSV 2010.

Fachbeitrag MSV oder AM-VO?

Zahlreiche weitere Beiträge beschäftigen sich darüber Hinaus mit der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, nötigen Schutzmaßnahmen und der Instandhaltung:

https://www.weka.at/arbeitssicherheit/Arbeitsmittel

Auch in unserem letzten Newsletter haben wir uns in einem Beitrag zur Unterscheidung zwischen Not-Aus und Not-Halt mit Beschaffenheitsanforderungen von Schutzeinrichtungen im Rahmen des 4. Abschnitts der AM-VO beschäftigt.

Nachlese: News Not-Aus ist nicht gleich Not-Halt

Liste der ersetzten Erlässe

  • 461.305/0006-VII/A/2/2010 Novelle AM-VO 2010: Redaktionelle Anpassungen von Erlässen zur AM-VO
  • 461.305/0005-VII/A/2/2013 Arbeitsmittel Schutzeinrichtungen an Fleischwölfen, die nicht unter die MSV fallen
  • 461.305/0008-III/2/2008 Arbeitsmittel Nachrüstung von älteren hydraulischen Furnierpressen (Baujahre etwa bis 1980) mit Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung
  • 461.305/0006-III/2/2008 Arbeitsmittel Schutzeinrichtungen für Planetenrühr- und Knetmaschinen sowie Rühr- und Schlagmaschinen
  • 461.305/0012-III/2/2006 Arbeitsmittel Nachrüstung von Gesenkbiegepressen
  • 461.305/0018-III/2/2005 Arbeitsmittel Nachrüstung von Kuttern mit Schüsseldurchmessern zwischen 700 mm und 1200 mm mit Schutzeinrichtungen gegen Zugriff auf die Schneidmesser
  • 461.305/0003-III/2/2005 Arbeitsmittel Schutzeinrichtungen für Spannfutter von konventionellen Drehmaschinen
  • 461.204/7-III/2/04 Absturzsicherungen an erhöhten Standplätzen in Schlachtbetrieben
  • 461.205/12-III/2/03 Schutzeinrichtungen für Rührwerke Nachrüstung
  • 61.510/5-2/98 Ausnahmen von der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl.Nr. 43/1961 für das Inverkehrbringen von Maschinen
  • 61.510/5-2/95 Rüttelwalze; Aufhebung des Erlasses Zl 61.510/4-2/95 vom 8. Mai 1995 und Ersatz durch Erlass Zl 61.510/5-2/95.