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Dokument-ID: 047675
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 89. Auslaufbahnen auf Halden
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verlässlich verhindern.
(Anm. d. Red.: § 89 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)