Dokument-ID: 047676

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 90. Lokomotivförderung über Tage

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Gleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen.

(2) Nebeneinander liegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, dass zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite frei bleibt.

(3) Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.

(4) Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.

(Anm. d. Red.: § 90 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)